Abstimmung im EU-Parlament – EU-Lieferkettengesetz nimmt weitere Hürde

Abstimmung im EU-Parlament – EU-Lieferkettengesetz nimmt weitere Hürde

Abstimmung im EU-Parlament – EU-Lieferkettengesetz nimmt weitere Hürde  

Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) veröffentlicht. Mit diesem Richtlinienvorschlag sollen in der EU tätige Unternehmen künftig dazu verpflichtet werden, Menschenrechten und die Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten zu achten. 

Nachdem die Mitglieder des Rechtsausschusses des EU-Parlaments am 18. April 2023 einen Kompromiss hinsichtlich einiger strittiger Punkte erzielen konnten, hat der federführende Rechtsausschuss des EU-Parlaments am 25. April 2023 über die neuen Regeln abgestimmt. Auch wenn der Entwurf des EU-Parlaments über den Vorschlag der EU-Kommission hinaus geht, wurde dieser von den Parlamentariern gegenüber dem ursprünglichen Entwurf deutlich abgeschwächt.  

Demnach sollen neben direkten Zulieferern auch Partnerunternehmen in der gesamten Wertschöpfungskette, die für Verkauf, Vertrieb und Logistik zuständig sind, die Vorgaben einhalten. Laut Kommissionsentwurf zählen dazu unter anderem das Verbot von Kinderarbeit sowie Verstöße gegen Umweltnormen im Ausland. Nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des EU-Parlaments liege die Beweislast bei Menschenrechtsverstößen weiterhin bei den Betroffenen und nicht bei den Unternehmen. Darüber hinaus fordern die Parlamentarier Geldbußen in Höhe von mindestens fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes und ein Verbot für Unternehmen aus Drittländern bei öffentlichen Ausschreibungen, soweit diese die Regeln nicht einhalten. Um die Überwachung und Durchsetzung von Strafen sicherzustellen, sollen die EU-Regierungen Aufsichtsbehörden einrichten. Zudem soll die EU-Kommission detaillierte Leitlinien für die Unternehmen ausarbeiten. Darauf aufbauend sollen die EU-Mitgliedstaaten nationale Anlaufstellen einrichten.  

Außerdem sollen die Regeln für eine größere Anzahl von Unternehmen gelten. Auch Finanzdienstleister, einschließlich Vermögensverwalter und institutionelle Anleger sollen aus Sicht der Parlamentarier in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie aufgenommen werden. Nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses sollen die neuen Regeln drei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 150 Millionen Euro gelten. Nach vier Jahren würden sie auf alle Unternehmen im Geltungsbereich der Richtlinie ausgeweitet. Für Unternehmen, die den Schwellenwert von 150 Millionen Euro weltweit nicht erreichen, sollen die Regeln nach fünf Jahren Anwendung finden.  

Am 1. Juni 2023 wird das EU-Parlament über die Vorschläge des Rechtsausschusses abstimmen. Wird der Entwurf im Plenum angenommen, können die Verhandlungen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten im EU-Rat über den endgültigen Wortlaut der EU-Richtlinie beginnen. In den Verhandlungen wird es auch um die Idee einer „Safe-Harbour-Klausel" gehen. Hierdurch könnten Unternehmen ihre Produkte und Lieferketten von externen Prüfern zertifizieren lassen und sich so vor zivilrechtlichen Klagen schützen. Bereits bis Ende 2023 soll das EU-Lieferkettengesetz verabschiedet werden. 

Zusammenfassend lässt sich bereits jetzt erkennen, dass die Anforderungen des neuen EU-Lieferkettengesetzes deutlich über die des derzeit geltenden Lieferkettengesetztes in Deutschland hinaus gehen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit einem etwaigem erneuten Anpassungsbedarf beschäftigen.  

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