Aktueller Stand zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Ausblick auf das EU-Lieferkettengesetz
Aktueller Stand zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Ausblick auf das EU-Lieferkettengesetz
Aktueller Stand zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Ausblick auf das EU-Lieferkettengesetz
Bereits seit dem 1. Januar 2023 richtet sich das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an große Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die im Inland regelmäßig mindestens 3000 Arbeitnehmende beschäftigen. Davon erfasst sind somit auch ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland, die ebenfalls regelmäßig mindestens 3000 Arbeitnehmende im Inland beschäftigen.
Seit dem 1. Januar 2024 fallen Unternehmen aller Branchen mit mehr als 1000 Beschäftigten in Deutschland in den Anwendungsbereich des LkSG. Die Anwendbarkeit des LkSG ist dabei von den Unternehmen eigenverantwortlich zu prüfen und umzusetzen.
Das LkSG verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten in angemessener Weise zu berücksichtigen. Zu den Sorgfaltspflichten gehören unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements, die Durchführung einer Risikoanalyse, die Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Bei Verstößen gegen das geforderte Verfahren drohen den Unternehmen Bußgelder von bis zu 800.000 Euro. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können mit einem Bußgeld von bis zu zwei Prozent ihres weltweiten Umsatzes belegt werden. Darüber hinaus können Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Auch wenn das LkSG bereits eine Reihe von Vorgaben für die Umsetzung macht, bleiben Details in Hinblick auf die praktische Anwendung häufig unklar. Betroffene Unternehmen sollten daher die Handreichungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufmerksam verfolgen. Speziell für Unternehmen, die ab 2024 neu unter das Gesetz fallen, hat das BAFA sein Informationsangebot erweitert und stellt auf seiner Internetseite eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur Verfügung.
Fortschritte gibt es auch mit Blick auf das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, der die 27 Mitgliedstaaten vertritt, haben ihre unterschiedlichen Vorstellungen über die Ausgestaltung des EU-Lieferkettengesetzes im Zuge von Trilogverhandlungen beigelegt und sich auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Der nun vorliegende Entwurf des EU-Lieferkettegesetzes wird im nächsten Schritt auf europäischer Ebene diskutiert und muss anschließend das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Anschließend haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Die Parteien haben sich unter anderem darauf geeinigt, dass die ausgesprochenen Sanktionen stets veröffentlicht werden, was einen Reputationsverlust nach sich ziehen könnte. Außerdem wird eine zivilrechtliche Haftung eingeführt. Ansprüche durch Betroffene (einschließlich Gewerkschaften und NGOs) können innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Weiterhin sind Bußgelder von bis zu fünf Prozent des Nettoumsatzes vorgesehen. Was den Finanzsektor betrifft, so wurde beschlossen, diesen vorübergehend vom Anwendungsbereich des EU-Lieferkettengesetzes auszunehmen.
Da der Entwurf des EU-Lieferkettengesetztes an einigen Stellen deutlich über das LkSG hinausgeht, wird deutschen Unternehmen empfohlen, die erweiterten Anforderungen des EU-Lieferkettengesetzes bereits bei der Festlegung der Umsetzungsschritte des LkSG zu berücksichtigen.
