Aus zwei mach eins: Gemeinsames Meldesystem nach LkSG und HinSchG

Aus zwei mach eins: Gemeinsames Meldesystem nach LkSG und HinSchG

Aus zwei mach eins: Gemeinsames Meldesystem nach LkSG und HinSchG  

Bereits seit dem 1. Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das große Unternehmen dazu verpflichtet, nicht nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich, sondern auch in ihrer Lieferkette Verantwortung für die Menschenrechte und Umwelt zu übernehmen. Teil dieser Verantwortung ist die Einrichtung eines Beschwerdesystems, bei dem eigene Beschäftigte, Lieferanten und deren Beschäftigte Verstöße gegen die Vorgaben des LkSG melden können. Ebenfalls 2023, jedoch voraussichtlich erst im Mai oder Juni, tritt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es soll Hinweisgebende schützen, die auf bestimmte Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Zu diesem Zweck müssen alle verpflichteten Stellen Meldestellen und -kanäle einrichten, über die Hinweisgebende Meldungen abgeben können. Während das LkSG vergleichsweise große Unternehmen trifft (aktuell mit 3.000 Beschäftigten, ab 2024 mit 1.000 Beschäftigten), sind nach dem HinSchG bereits deutlich kleinere Unternehmen verpflichtet (bei Inkrafttreten mit 250 Beschäftigten, ab Dezember 2023 mit 50 Beschäftigten pro Rechtseinheit). 

Ist ein Unternehmen sowohl nach LkSG als auch nach HinSchG zur Einrichtung von Beschwerdesystemen verpflichtet, kann eine gemeinsame Umsetzung sinnvoll sein. Dies reduziert nicht nur den organisatorischen und technischen Aufwand für die verantwortliche Stelle, sondern erhöht auch die Transparenz für Hinweisgebende und Beschwerdeführende.  

Zwar ist das Beschwerdesystem nach dem LkSG im Gegensatz zum HinSchG auch für Meldungen von außerhalb des Unternehmens zu öffnen. Im Falle einer Doppelnutzung könnte jedoch auch eine freiwillige Öffnung des Meldesystems nach dem HinSchG für Lieferanten empfehlenswert sein, da diese sonst gezwungen wären, sich extern an eine entsprechende Behörde zu wenden. In jedem Fall sollte auf die Organisation getrennter Verfahrensabläufe geachtet werden. Denn bereits der sachliche Anwendungsbereich der beiden Gesetze unterscheidet sich und es bestehen nur teilweise Überschneidungen (z. B. beim Thema Mindestlohn). Beide Gesetze sehen einen abgeschlossenen Katalog von Themenbereichen vor, zu denen Meldungen den gesetzlichen Schutz genießen. Darüber hinaus sehen beide Gesetze auch eine unterschiedliche Bearbeitung der Meldungen vor. Um die Anforderungen beider Gesetze zu erfüllen, sollte man sich bei der Umsetzung dafür jeweils an den strengeren Vorgaben orientieren. 

Unsere Expertinnen und Experten aus dem Bereich Compliance beraten Sie gerne bei der Einrichtung eines Meldesystems nach dem HinSchG und/oder LkSG sowie bei der Validierung eines bereits bestehenden Systems.  

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