BaFin erinnert an Kundennutzen bei passiver Rückversicherung in der Lebensversicherung 

BaFin erinnert an Kundennutzen bei passiver Rückversicherung in der Lebensversicherung 

BaFin erinnert an Kundennutzen bei passiver Rückversicherung in der Lebensversicherung 

Rückversicherungsverträge mit Finanzierungskomponente sind ein beliebtes Mittel zur effektiven Glättung des wirtschaftlichen Ergebnisses. Kurzfristig können Verluste vermieden werden, indem zukünftig erwartete Erträge über die Rückversicherung vorzeitig ausgezahlt werden. Dies wird auch von vielen Lebensversicherern praktiziert. Aus diesem Grund hat die BaFin bereits im Jahr 2020 eine Auslegungsentscheidung zu diesem Thema veröffentlicht. Darin werden verschiedene Aspekte beleuchtet, wie sich die Nutzung eines solchen Rückversicherungsvertrages auf die Mindestzuführungsverordnung (MindZV) und damit auf die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) auswirkt. Da das Thema nach wie vor hochaktuell ist, wurde es kürzlich in einem Fachartikel erneut aufgegriffen. Zentraler Aspekt ist dabei der Kundennutzen, der nach Auffassung der BaFin durch den Einsatz solcher Produkte gefährdet ist.  

Grundsätzlich kritisiert die BaFin, dass erwirtschaftete Gewinne, die über die MindZV anteilig der RfB zugeführt werden müssten, stattdessen als Prämie an die Rückversicherer weitergegeben werden. Gemäß § 140 VAG führt eine nicht angemessene Zuführung zur RfB bei überschussberechtigten Versicherungen zu einem Missstand, der die Belange der Versicherten gefährdet. Zudem besteht die Gefahr, dass Überschüsse zwischen Alt- und Neubestand verschoben werden. Nach § 145 VAG muss die Mindestzuführung jedoch getrennt erfolgen. Sind die Rückversicherungsverträge für den Erstversicherer nicht wirtschaftlich kalkuliert, können daraus resultierende Verluste des Lebensversicherers nahezu unbegrenzt auf die Versicherungsnehmer:innen umgelegt werden. 

Die BaFin gibt einige Leitlinien vor, unter deren die Berücksichtigung der Nutzen solcher Rückversicherungsprodukte unter dem Gesichtspunkt des Kundennutzens unproblematisch ist. Unter anderem wird erwartet, dass der Nutzen des gewählten Rückversicherungsprodukts vom Lebensversicherer nachgewiesen wird. Hierzu können beispielsweise Szenarioanalysen oder Risiko-Rendite-Kennzahlen dienen. Der Nutzen muss zudem im Einklang mit den Interessen der Versicherungsnehmer:innen stehen, indem beispielsweise Ertragsrisiken auf die zukünftige Überschussbeteiligung reduziert werden. Der Lebensversicherer muss von solchen Produkten absehen, wenn sie dazu dienen, Verluste auszugleichen, die mit anderen Mitteln nicht mehr vermieden werden können. In diesem Fall ist von einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer:innen auszugehen.  

Der Artikel zeigt auf, dass das Thema in der Branche seit Jahren aktuell ist und dient als Hinweis an die Lebensversicherer, bei der Wahl solcher Rückversicherungsprodukte genau darauf zu achten, ob der Nutzen für die Versicherungsnehmer:innen dadurch geschmälert werden könnte. 

 Autor: Michael Ambrosi 

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