Bafin-Konsultation: Ergänzende Transparenzregeln für Lebensversicherungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen
Bafin-Konsultation: Ergänzende Transparenzregeln für Lebensversicherungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen
Bafin-Konsultation: Ergänzende Transparenzregeln für Lebensversicherungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen
Bereits seit dem 10. März 2021 gilt europaweit die Offenlegungsverordnung, kurz SFDR, für Finanz- und Versicherungsanlageprodukte. Darin werden Produktgeber verpflichtet, Auskunft über die zwei Themenkategorien „Nachhaltigkeitsrisiken“ und die „negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ (Principal Adverse Impact Indicators, PAIs) zu erteilen. Darüber hinaus erfolgt darin eine Kategorisierung der Produkte in „traditionell“ nach Artikel 6 und „grün“ nach Artikel 8 und 9.
Bisher galt die Klassifizierung allerdings nur für Fondspolicen. Bei klassischen Lebensversicherungen fließen die Beiträge der Versicherten in eine gemeinsame Kapitalanlage und zum großen Teil in das Sicherungsvermögen. Dies ermöglicht den kollektiven Ausgleich von Investitionsrisiken, die Zuordnung von ökologisch oder sozial nachhaltigen Investitionen zu einzelnen Produkten ist jedoch in der Regel nicht möglich. Dies ist aber Voraussetzung für die Einstufung als Artikel-8- oder Artikel-9-Produkt.
Mit einem „Zuordnungsansatz“ will die BaFin nun dafür sorgen, dass die Offenlegungsverordnung die gewünschte Transparenz- und Lenkungswirkung auch für Produkte mit Anlage im Sicherungsvermögen entfalten kann. Dabei sollen die Gesellschaften die Summen der einzelnen Sparbeiträge direkt verschiedenen Assets zuordnen. Darüber hinaus sind Investitionen zu kennzeichnen, in die ausdrücklich keine Beiträge aus bestimmten Produkten fließen sollen. Der Buchwert der Vermögenswerte muss dabei mindestens so hoch sein, wie die daraus entstehenden Ansprüche (Deckungsrückstellung). Prinzipiell dürfen nur neue, nachhaltige Investitionen zugeordnet werden. Alle anderen Kapitalanlagen werden proportional auf alle Produkte aufgeteilt.
Den Zuordnungsansatz können Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne, Pensionskassen und Pensionsfonds künftig freiwillig nutzen. Er gilt allerdings nur für Produkte, die nach Finalisierung des von der BaFin geplanten Merkblatts verkauft werden. Die korrekte Umsetzung soll jährlich durch Wirtschaftsprüfer überprüft werden.
