Corporate Sustainability Due Diligence Directive – EU-Parlament stimmt für Verschärfung der Vorschriften  

Corporate Sustainability Due Diligence Directive – EU-Parlament stimmt für Verschärfung der Vorschriften

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – auch bekannt als das EU-Lieferkettengesetz – nimmt weiter Gestalt an. Am 1. Juni 2023 hat das EU-Parlament mit einer soliden Mehrheit seine Positionierung für die anstehenden Verhandlungen zur geplanten Richtlinie festgelegt. In weiten Teilen hat sich das Parlament für eine Verschärfung der Regelungsinhalte ausgesprochen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine EU-weite „Lieferkettenrichtlinie“ vorgelegt. Dieser orientiert sich am französischen Lieferkettengesetz ‚loi de vigilance‘ und dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und enthält umwelt- und menschenrechtsbezogene Sorgfaltspflichten, die eine Integration in die Aufbau- und Ablauforganisation der betroffenen Unternehmen erfordern. Maßnahmen hierzu sind z. B. die Erweiterung des Risikomanagements um umwelt- und menschenrechtsbezogene Risiken, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Schaffung von Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen.

Nach dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission soll der Anwendungsbereich auf EU- und ausländische Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR festgelegt werden. Für Unternehmen in Risikobranchen (z. B. Textil-, Agrar- und Rohstoffsektor) soll die Richtlinie bereits ab 250 Beschäftigten und mehr als 40 Mio. EUR Nettoumsatz pro Jahr gelten. Zur Durchsetzung sieht der Vorschlag der EU-Kommission administrative Mechanismen, eine zivilrechtliche Haftung sowie Pflichten für die Unternehmensleitung vor.

Der vom EU-Parlament verabschiedete Vorschlag sieht insbesondere im Hinblick auf den Geltungsbereich der CSDDD eine deutliche Verschärfung gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission vor. So sollen nach den Vorstellungen des EU-Parlaments bereits Unternehmen mit mehr als 250 (bisher von der Kommission vorgeschlagen 500) Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. EUR (bisher von der Kommission vorgeschlagen 150 Mio. EUR) in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen. Unternehmen aus den Risikobranchen sollen bereits ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 50 (bisher von der Kommission vorgeschlagen 250) und einem Umsatz von mindestens 8 Mio. EUR (bisher von der Kommission vorgeschlagen 40 Mio. EUR) erfasst werden. Darüber hinaus sieht der Vorschlag des EU-Parlaments weitere Haftungsverschärfungen vor.

Was nun folgt

Die genaue inhaltliche Ausgestaltung der CSDDD ist derzeit noch offen. Dies wird sich in den nun anstehenden Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission entscheiden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die CSDDD strengere Regelungen als das deutsche LkSG vorsehen wird.

Für deutsche Unternehmen gilt es daher weiterhin, die Sorgfaltsanforderungen des LkSG in den Regelbetrieb zu integrieren, indem sie ihre Risikomanagement- und Compliance-Management-Systeme um ESG-bezogene Risiken und Faktoren ergänzen und ihr Vertrags- und Richtlinienmanagement (Code of Conduct, Business Partner Code of Conduct, Allgemeine Geschäftsbedingungen etc.) hierauf ausrichten. Die Entwicklungen auf europäischer Ebene sollten kontinuierlich beobachtet werden, um zukünftig effektive Anpassungen vornehmen zu können.

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