CSRD: Regierungsentwurf am 24. Juli 2024 veröffentlicht und verabschiedet

CSRD: Regierungsentwurf am 24. Juli 2024 veröffentlicht und verabschiedet

Am 24. Juli 2024 wurde der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht und verabschiedet. Die EU hatte die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) am 16.02.2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Wie bereits vom BMJ angekündigt, erfolgt mit dem Entwurf eine 1:1-Umsetzung der CSRD. Es werden demnach keine zusätzlichen Angaben gegenüber der EU-Richtlinie gefordert. Das BMJ hatte den entsprechenden Referentenentwurf am 22. März 2024 veröffentlicht.

Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf umfassen neben der Verschiebung der Frist zur Einreichung eines Berichtes gem. LkSG auf den 31. Dezember 2025 (bisher 31. Dezember 2024) für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben (§ 12 Abs. 4 LkSG-E), auch den Verweis auf Unternehmen von öffentlichem Interesse (i.S.d. § 316a Satz 2 HGB) sowie weitere Klarstellungen.

Fazit
Die Berichtspflichten der CSRD werden durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) konkretisiert, welche keine nationale Umsetzungsgesetzgebung erfordern und für die Regelungsadressaten unmittelbar gelten. In Deutschland sind schätzungsweise bis zu 13.200 Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Hierbei erfolgt die Verpflichtung schrittweise.

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