Datenschutzkonferenz: Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites

Datenschutzkonferenz: Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites

Datenschutzkonferenz: Bewertung von Pur-Abo-Modellen auf Websites

Mit der zunehmenden Verbreitung von Pur-Abo-Modellen auf Webseiten sind in den vergangenen Jahren verstärkt Datenschutzbedenken aufgekommen. Diese Bedenken wurden von der Datenschutzkonferenz (DSK) am 22. März 2023 aufgegriffen und in einem neuen Beschluss konkretisiert. Pur-Abo-Modelle sind ein Geschäftsmodell, bei dem der Kunde im Kern nicht für Inhalte bezahlt. Er bezahlt dafür, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung nicht durch digitales Marketing (profilbasierte, personalisierte und zielgerichtete Werbung) monetarisiert werden. 

Unter anderem waren folgende Punkte Teil des Beschlusses: 

  • Die DSK hat beschlossen, dass das Tracking des Nutzerverhaltens grundsätzlich nur dann auf eine Einwilligung gestützt werden kann, wenn ein trackingfreies Modell als Alternative angeboten wird, auch wenn dieses Modell kostenpflichtig ist. Wird ein Bezahlmodell angeboten, muss die den Nutzern angebotene Leistung eine gleichwertige Alternative zu der Leistung darstellen, die durch die Einwilligung in das Tracking erreicht wird.  
  • Wenn Nutzer ein „trackingfreies" Abonnement nutzen und keine zusätzliche Einwilligung erteilen, sind nach § 25 Abs.1 TTDSG nur solche Speicher- und Auslesevorgänge zulässig, die für den ausdrücklich gewünschten Telemediendienst unbedingt erforderlich sind. Alle darüber hinaus gehenden Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der DSGVO, insbesondere den gesetzlichen Erlaubnistatbeständen gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO und Art. 9 DSGVO entsprechen. 
  • Bei Pur-Abo-Modellen müssen Einwilligungen von Nicht-Abonnenten wirksam sein. Bestehen mehrere wesentlich unterschiedliche Verarbeitungszwecke, müssen Nutzer die Möglichkeit haben, jeden Zweck separat auszuwählen (Opt-in). Eine pauschale Einwilligung für verschiedene Zwecke ist nicht wirksam. 
  • Einwilligungen müssen den allgemeinen Anforderungen der DSGVO entsprechen, insbesondere hinsichtlich Transparenz, Verständlichkeit und Information für betroffene Personen gemäß Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 2 DSGVO. 

Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine datenschutzkonforme Basis für den Umgang mit Pur-Abo-Modellen zum Tracking des Nutzerverhaltens sowie Möglichkeiten oder Alternativen ohne Tracking geschaffen. 

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