Deutschland konkretisiert KI-Governance: Der Entwurf zum Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung im Überblick

Deutschland konkretisiert KI-Governance: Der Entwurf zum Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung im Überblick

Mit dem Inkrafttreten der europäischen KI-Verordnung am 01. August 2024 begann eine neue Ära der KI-Regulierung in der EU. Deutschland reagiert hierauf mit dem Referentenentwurf für das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), der am 12. September 2025 veröffentlicht wurde. Das Ziel des Gesetzes besteht darin, die relevanten Vorgaben der KI-Verordnung innovationsfreundlich und mit möglichst geringem bürokratischem Aufwand in nationales Recht umzusetzen.

Marktüberwachungsbehörden: Bestehendes nutzen, Zersplitterung vermeiden

Gemäß dem Gesetzesentwurf soll grundsätzlich die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Stelle benannt werden. Damit entstünde ein „One-Stop-Shop“-Modell, das Unternehmen klare Ansprechpartner bieten und gleichzeitig eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet gewährleisten soll.

Die Entscheidung, die BNetzA zur zentralen Marktüberwachungsbehörde zu ernennen, ist jedoch nicht unumstritten. Datenschutzaufsichtsbehörden hatten sich frühzeitig und öffentlich um diese Rolle beworben – unter Hinweis auf ihre langjährige Erfahrung im digitalen Grundrechtsschutz und ihre föderale Struktur. Ausschlaggebend für die Wahl der BNetzA war letztlich das Ziel, eine Zersplitterung der Zuständigkeiten auf Landesebene zu vermeiden.

Kritiker befürchten allerdings, dass datenschutzrechtliche Aspekte bei der Aufsicht von KI-Systemen zu kurz kommen könnten. Nach dem Referentenentwurf sollen die Datenschutzbehörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz zwar eingebunden werden, sie erhalten jedoch keine führende Rolle – ein Kompromiss, der weiterhin für Diskussionen sorgt.

Von der Zuständigkeit der BNetzA ausgenommen sind Bereiche, für welche bereits Aufsichtsbehörden bestehen. Dies betrifft insbesondere die Marktüberwachung von Hochrisiko-KI-Systemen nach Anhang I der KI-Verordnung, die von der jeweils zuständigen Produktaufsichtsbehörde übernommen wird, sowie den Finanzsektor.

Exkurs: Zuständigkeiten bei Finanzinstituten

Für Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute bringt der Gesetzentwurf eine Besonderheit mit sich: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll die Überwachung derjenigen Hochrisiko-KI-Systeme übernehmen, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen.

Dieser sektorielle Ansatz folgt dem hybriden Character des Gesetzes und soll Doppelstrukturen vermeiden. Er soll Kontinuität gewährleisten und die Integration der neuen regulatorischen Anforderungen in bestehende Compliance-Prozesse erleichtern.

Ein Nachteil für Finanzinstitute besteht jedoch darin, dass sie künftig mehreren Marktüberwachungsbehörden unterliegen könnten. Denn die Zuständigkeit der BaFin erstreckt sich lediglich auf die Hochrisiko-KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Für andere KI-Systeme des Finanzinstituts, etwa solche im HR-Bereich, wäre weiterhin die BNetzA zuständig.

Innovationsförderung als strategisches Ziel

Neben der aufsichtsrechtlichen Umsetzung setzt der Entwurf gezielt auf Innovationsförderung. Die BNetzA soll mindestens ein KI-Reallabor betreiben, das als Testumgebung für die Erprobung neuer KI-Systeme dienen soll. Andere Behörden wie etwa die BaFin dürfen eigene KI-Reallabore betreiben. Kleine und mittlere Unternehmen und Startups, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der EU haben, sollen einen vorrangigen Zugang zu den KI-Reallaboren erhalten.

Darüber hinaus soll die BNetzA innovationsfördernde Maßnahmen umsetzen. Dazu zählen etwa die Förderung von Wissensaufbau und -austausch sowie die Vernetzung und Kooperation der relevanten Akteure im KI-Ökosystem.

Ausblick

Die meisten Regelungen der KI-Verordnung werden ab dem 02. August 2026 anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass das deutsche Durchführungsgesetz bis dahin verabschiedet wird. Die in der KI-Verordnung verankerte Frist zur Benennung der zuständigen Behörden, die am 02. August 2025 endete, konnte aufgrund des Regierungswechsels allerdings nicht eingehalten werden.

Fazit

Der Referentenentwurf zur Umsetzung der KI-Verordnung setzt auf Kontinuität, Effizienz und Innovationsfreundlichkeit. Mit der BNetzA als zentraler Marktüberwachungsbehörde soll ein einheitliches System der KI-Governance entstehen, das eine Zersplitterung, wie sie etwa im Datenschutzrecht existiert, verhindern soll.Während die Einbindung der BaFin für KI-Systeme mit direktem Bezug zu regulierten Finanztätigkeiten positiv hervorzuheben ist – insbesondere im Hinblick auf das sektorspezifische Fachwissen der Behörde –, kann die parallele Zuständigkeit mehrerer Aufsichtsbehörden jedoch zu zusätzlichem Abstimmungsaufwand bei den Finanzinstituten führen.

Unternehmen sind gut beraten, sich mit den Regelungen des KI-MIG rechtzeitig auseinanderzusetzen und sich insbesondere mit den für sie relevanten Behördenzuständigkeiten vertraut zu machen. Diese sind zum einen bei etwaigen Meldepflichten von Relevanz. Zudem ist es bei Auslegungsfragen sinnvoll, sich an der Auffassung der jeweils zuständigen Behörde für den konkreten Fall zu orientieren.

Mehr zum Thema

Können wir Sie unterstützen? Kontaktieren Sie uns für einen ersten Austausch!