DORA-Informationsregister: Wichtige Terminänderungen und neue Details

DORA-Informationsregister: Wichtige Terminänderungen und neue Details

Die Einführung des Digital Operational Resilience Act (DORA) bringt für Finanzunternehmen bedeutende Änderungen mit sich. Ein zentraler Aspekt ist die Pflicht zur Erstellung und jährlichen Einreichung eines Informationsregisters bei der BaFin.

Bereits Anfang des Jahres wurde die Abgabefrist für das DORA -Informationsregister von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) auf den 30. April 2025 verschoben, worauf die Verlegung des Termins seitens BaFin auf den 11. April 2025 folgte. Grund hierfür war, dass Verzögerungen bei der Finalisierung der technischen Implementierungsstandards (ITS) eine frühere Einreichung unmöglich machten.

Mit aktueller Publikation vom 28. März 2025 wird dieser Zeitplan nun erneut durch die BaFin geändert. Es gelten folgende Termine:

  • Testphase:
    • Ab dem 8. April 2025 können Unternehmen die Upload-Funktion des Registers über das MVP-Portal der BaFin testen.
  • Einreichungsdatum:
    • Das Zeitfenster für die formelle Einreichung gilt vom 14. bis 28. April 2025.
    • Nach dem 28. April 2025 können lediglich Änderungen zu bereits gemeldeten Datensätzen eingereicht werden.

Neben den Terminänderungen hat die BaFin präzisere Vorgaben zur Namensgebung und Struktur des Registers veröffentlicht und Fehlercodes erläutert, um deren Behebung zu erleichtern.

Weitere Informationen finden sie auf der Seite der BaFin.

Ergänzende Hinweise der EBA:

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ebenfalls wichtige Details zum Datenmodell und den Validierungsregeln des Registers veröffentlicht.

Diese Informationen sind hier verfügbar.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Diese Änderungen erfordern eine genaue Anpassung der Planung. Es wird empfohlen, die Testmöglichkeit ab dem 8. April zu nutzen und die neuen Formatvorgaben der BaFin genau zu beachten. Die zusätzlichen Informationen der EBA bieten eine wertvolle Grundlage für die korrekte Erstellung des Registers.

Da die Abgabefrist durch die ESAs auf den 30. April 2025 festgesetzt wurde und bisher unverändert geblieben ist, kann davon ausgegangen werden, dass es keine weiteren Änderungen durch die BaFin geben wird und somit „finale“ Meldefristen vorliegen.

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