EuGH erteilt zahlenmäßiger Beschränkung von Beschwerden durch die Datenschutzbehörden Absage
EuGH erteilt zahlenmäßiger Beschränkung von Beschwerden durch die Datenschutzbehörden Absage
Zusammenfassung
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9.1.2025 (C-416/23) entschieden, dass Beschwerden von Betroffenen nicht allein aufgrund einer bestimmten und vorab festgelegten Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DS-GVO eingestuft und deshalb beschränkt werden dürfen. Vielmehr müsse die Behörde, die eine Beschränkung auferlegen will, dem Betroffenen eine Missbrauchsabsicht durch (wiederholte) Beschwerden nachweisen. Gelingt der Nachweis, hat die Behörde ein Wahlrecht: Sie kann eine begründete Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten erheben oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Unabhängig von der gewählten Variante muss die Entscheidung der Behörde geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Inhalt
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die österreichische Datenschutzbehörde hatte es abgelehnt, auf Antrag eines Betroffenen tätig zu werden. Nach der Rechtsauffassung der Behörde liege ein Fall des Art. 57 Abs IV DS-GVO vor, da der Betroffene in den letzten 20 Monaten 77 ähnliche Beschwerden gegen verschiedene Verantwortliche eingebracht hatte. Der Betroffene habe durch die wiederholten Anfragen und die damit verbundene telefonische Kommunikation erhebliche Kapazitäten gebunden.
Auf Anfrage entschied der EuGH, dass der Begriff „Anfragen“ im Sinne des Art. 57 IV DS-GVO weit auszulegen ist und auch Beschwerden nach Art. 77 DS-GVO erfasst. Wegen der in Art. 57 II DS-GVO normierten unentgeltlichen (Art. 57 III DS-GVO) Befassungspflicht sei die Vorschrift als Ausnahme von der Regel eng auszulegen.
Darüber hinaus entschied der EuGH hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage, dass durch wiederholte Anfragen allein nicht der Tatbestand „exzessiv“ erfüllt ist. Dies wird damit begründet, dass das Auskunftsrecht des Betroffenen auf diese Weise ausgehöhlt werden würde. Die Beschwerde dient dessen Rechtsschutz. Es sei Aufgabe der Mitgliedsstaaten, die Behörden mit ausreichend Kapazität auszustatten. Die Häufigkeit der Anfrage kann ein Indiz für exzessive Anfragen sein, es muss aber eine Missbrauchsabsicht der anfragenden Person hinzutreten, für diese die Behörde nachweispflichtig ist.
Hinsichtlich der dritten Vorlagefrage stellt der EuGH fest, dass der Behörde ein Wahlrecht hinsichtlich der Maßnahmen in Art. 57 Abs IV DS-GVO zusteht.
Fazit
Unternehmen und Vorhaben mit großer Öffentlichkeitswirkung sind in erheblichem Maße missbräuchlichen Anfragen ausgesetzt. Daran wird sich auch mit diesem Urteil nichts ändern. Das Urteil schränkt die Möglichkeit ein, die Anzahl der Beschwerden schon bei Behördeneingang und vor Bearbeitung zu begrenzen. Hierfür spricht insbesondere, dass sich nach Auffassung des EuGH die Ressourcen der Behörde nach dem Anfragedruck richten müssen und nicht umgekehrt.
