MaRisk Compliance-Funktion soll Einhaltung der Finanzsanktionen überwachen
MaRisk Compliance-Funktion soll Einhaltung der Finanzsanktionen überwachen
MaRisk Compliance-Funktion soll Einhaltung der Finanzsanktionen überwachen
Der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 24. November 2022 einen neuen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Geldwäscheprüfung nach § 29 Abs. 2 KWG und die Beurteilung der MaRisk-Compliance-Funktion (Finanzsanktionen) veröffentlicht.
In diesem fachlichen Hinweis wird die Aufgabe der Überwachung der Vorgaben zur Einhaltung von Finanzsanktionen als eine der Aufgabengebiete der MaRisk-Compliance-Funktion eingestuft. Dies geht insbesondere aus dem folgenden Punkt hervor: „Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der Finanzsanktionen und entsprechender Kontrollen hinzuwirken und diese Kontrollen zu überwachen“.
Laut IDW könnte beispielsweise in Bezug auf die MaRisk Compliance Funktion und Sanktionen folgendes geprüft werden:
- Einbindung der MaRisk-Compliance-Funktion in Bezug auf die Identifikation, Einwertung und Überwachung einschlägiger Finanzsanktionen.
- Einbindung in den Prozess zur rechtzeitigen Identifikation von Neuerungen, hier insbesondere zur Bearbeitung der Rundschreiben der Deutschen Bundesbank zu Neulistungen, neuen Sanktionsregimes und damit verbundenen Folgeaktivitäten.
-> Dies dürfte keine Neuerung darstellen, da die MaRisk Compliance das entsprechende Regulatory Inventory verantwortet.
- Einbindung und/oder Verantwortlichkeit der MaRisk-Compliance-Funktion in die institutsspezifische Betroffenheitsanalyse zu bestehenden sowie geänderten Sanktionsregimen.
-> Auch hier gilt das zuvor gesagte.
- Einbindung der MaRisk-Compliance-Funktion in die Erhebung und Beurteilung der Wesentlichkeitsbetrachtung des Instituts gemäß AT 4.4.2 Nr. 2 MaRisk.
- Implementierung von Überwachungskontrollen unter Einbindung der Compliance-Funktion und Berichterstattung über deren Ergebnisse durch die MaRisk Compliance Funktion.
- Berichterstattung der MaRisk-Compliance-Funktion im Hinblick auf Aussagen zur Angemessenheit und Wirksamkeit von Maßnahmen im Rahmen der Sanktionskontrolle.
FAZIT
Es werden keine grundsätzlich neuen Anforderungen an die Institute gestellt. Neu ist jedoch die explizite Zuordnung dieser Anforderungen in den Aufgabenbereich der MaRisk-Compliance-Funktion und die daraus resultierenden Aufgaben für die Funktion.
Auf einige Institute dürften daher organisatorische Herausforderungen zukommen. Dies sowohl in dem Aufbau – aber auch in der Ablauforganisation. Die MaRisk-Compliance-Funktion gewinnt hierdurch noch mehr an Bedeutung. Die Zuordnung der „Sanktions-Compliance“ zur MaRisk-Compliance durch BFA und IDW ist faktisch eine verpflichtend anzuwendende Auslegung für die hiervon betroffenen Institute.
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