Neues Urteil zum Art. 17 „Recht auf Löschung“ der DSGVO
Neues Urteil zum Art. 17 „Recht auf Löschung“ der DSGVO
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 23.1.2024 (Az.: II ZB 7/23) entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH Ihren Anspruch aus Art. 17. Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Löschung des Geburtsdatums und des Wohnortes aus dem Handelsregister nicht geltend machen dürfen.
Was ist der Hintergrund?
Ein GmbH-Geschäftsführer ist seit 2012 mit seinem Geburtsdatum und seinem Wohnort im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2022 beantragte er beim zuständigen Registergericht unter Berufung auf Art. 17 DSGVO die Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnortes aus dem Registereintrag. Begründet wurde der Antrag mit der Branche (Sprengstoff), in der er als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig ist, und der daraus resultierenden Befürchtung, möglicherweise Opfer einer Entführung oder eines Raubüberfalls zu werden. Kriminelle könnten ihn über die Eintragungen im Handelsregister ausfindig machen und sich so gegebenenfalls Zugang zu Sprengstoff verschaffen.
Bereits das Registergericht lehnte den Antrag als auch die nachfolgende Beschwerde des Geschäftsführers ab. Auch das anschließend angerufene Beschwerdegericht, das OLG Celle, wies den Antrag des Geschäftsführers auf Löschung seiner Daten im Handelsregister ab.
Letztlich lehnte auch der BGH die Löschung der Registerdaten mit der Begründung ab, dass sich weder aus der DSGVO noch aus nationalem Recht ein Anspruch auf Löschung der Angaben ergebe. Der Anspruch auf Löschung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1, 2 DSGVO wird nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO ausgeschlossen. Diesem steht laut BGH eine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts zur Verarbeitung der Daten entgegen. Auch den Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO wurde unter der Begründung abgelehnt, dass § 10a Abs. 3 HGB dem entgegenstehe.
Der Beschluss zeigt, dass die Betroffenenrechte der DSGVO nicht uneingeschränkt gelten. Für den BGH war die angeführte Gefährdungslage kein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung, die in diesem Einzelfall eine Ausnahmeregelung rechtfertigen würde. Die Informationsfunktion des Handelsregisters wäre bei Zulassung von Ausnahmen aufgrund solcher genereller Gefährdungen nicht mehr hinreichend gewährleistet.
