Rückblick auf die neuen BaFin-AuA AT

Rückblick auf die neuen BaFin-AuA AT

Während wir uns langsam auf die Weihnachtszeit einstimmen, lohnt ein Blick zurück auf die Ende November veröffentlichten, überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise Allgemeiner Teil (AuA AT) der BaFin. Diese haben in der Compliance-Welt für Aufsehen gesorgt, da sie einerseits für mehr Klarheit sorgen, andererseits aber auch neue Herausforderungen mit sich bringen.


Klarstellungen für Factoring-Anbieter

Die BaFin hat deutlich gemacht, dass Factoring-Anbieter künftig alle ein- und ausgehenden Zahlungen überwachen müssen, unabhängig davon, ob eine Geschäftsbeziehung mit dem Zahlungssender besteht. Diese Konkretisierung schafft Rechtssicherheit und orientiert sich an § 25k Abs. 2 KWG.

Mit Abstand betrachtet, zeigt sich, dass diese Vorgabe die Anforderungen zwar nicht grundsätzlich verschärft, aber die Praxis in Richtung einer konsistenteren Umsetzung lenkt. Für Factoring-Anbieter bedeutet dies: Prozesse und Systeme sind entsprechend anzupassen.


Advers Media Screening – Pflicht mit Augenmaß

Im Konsultationsentwurf hatte die BaFin noch formuliert, dass alle zugänglichen Informationen genutzt werden müssen – eine sehr strenge Vorgabe, die in der finalen Fassung abgemildert wurde. Stattdessen wird nun erwartet, dass in angemessenem Umfang zusätzliche Informationsquellen wie z. B. Medienauswertungen genutzt werden.

Diese Änderung bringt die deutschen Vorgaben in Einklang mit internationalen Standards, etwa der FATF und der EBA. Sie unterstreicht die zunehmende Bedeutung von Advers Media Screening als Teil moderner Risikoanalysen, ohne die Rechtssicherheit der Verpflichteten zu gefährden.


Kryptotransfers und Blockchain-Analysen

Besonders kontrovers wurde die im Konsultationsentwurf vorgesehene Pflicht zur Blockchain-Analyse bestimmter Kryptotransfers diskutiert. Dieser Vorschlag wurde nicht in die finale Fassung übernommen – ein Ergebnis intensiver Rückmeldungen aus der Branche.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Thema vom Tisch ist. Die regulatorischen Entwicklungen im Bereich Kryptowährungen bleiben dynamisch, und die BaFin hat deutlich gemacht, dass bei entsprechender Gesetzgebung eine erneute Überarbeitung der AuA AT erfolgen könnte.


Verantwortung bei Zweigniederlassungen und Auslagerungen

Ein zentraler Punkt der neuen AuA AT ist die verstärkte Verantwortung von Zweigniederlassungen und die kritische Betrachtung von Auslagerungen. Besonders für international tätige Unternehmen und Banken, die zusätzliche Anforderungen aus den EBA-Leitlinien und MaRisk erfüllen müssen, ergibt sich Handlungsbedarf.

Die BaFin betont, dass die Verantwortung für Geldwäscheprävention nicht zu weit delegiert werden darf. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen und externen Strukturen den neuen Anforderungen gerecht werden.


Perspektiven für die Zukunft

Mit den überarbeiteten AuA AT hat die BaFin einen wichtigen Schritt hin zu einer klareren und effizienteren Geldwäscheprävention getan. Dennoch bleiben Fragen offen – insbesondere im Hinblick auf das vorerst auf Eis gelegte Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (FKBG). Sollten diese oder ähnliche Vorgaben künftig in Kraft treten, ist eine erneute Anpassung der AuA AT unausweichlich.

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