Spezifizierte Anforderungen an Art. 9 Fonds (SFDR) führen zu zahlreichen Herabstufungen

Spezifizierte Anforderungen an Art. 9 Fonds (SFDR) führen zu zahlreichen Herabstufungen

Spezifizierte Anforderungen an Art. 9 Fonds (SFDR) führen zu zahlreichen Herabstufungen

Seit März 2021 ist die Europäische Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) umzusetzen.

Die von der Europäischen Kommission im April 2022 veröffentlichten technischen Regulierungsstandards ergänzen die Level 1 Maßnahmen der Offenlegungsverordnung insbesondere im Hinblick auf die Informationen, welche für Art. 8 und 9 Produkte in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten offengelegt werden müssen. Umzusetzen sind diese von den betroffenen Unternehmen ab 1. Januar 2023.

Im Juni 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission zudem Antworten auf Fragen der ESMA, EIOPA und EBA zur Auslegung der Offenlegungsverordnung. In Bezug auf Art. 8 und 9 Produkte stellte die Kommission klar, dass Art. 9 Fonds ausschließlich nachhaltige Investitionen einschließen dürfen. Ausnahmen können Investitionen mit spezifischen Zielen, wie der Absicherung und Sicherstellung der Liquidität, sein. Diese müssen jedoch ebenfalls Mindestanforderungen an Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Eine Studie von Morningstar zur Entwicklung von Art. 8 und 9 Fonds zeigt, dass im dritten Quartal 2022 zahlreiche Art. 9 Fonds in ihrer Klassifizierung nach SFDR auf Art. 8 herabgestuft wurden:

Nach Einführung der SFDR hatten Unternehmen Fonds als Art. 9 Fonds eingestuft, welche im Durchschnitt 80 bis 90 % nachhaltige Vermögenswerte umfassten. Die Studie zeigte ebenfalls, dass weniger als 5 % der Art. 9 Fonds anbietenden Unternehmen eine Zielquote von 90-100 % nachhaltiger Investitionen für diese verfolgen. Auf Basis dieser Feststellung und der Stellungnahme der Europäischen Kommission, war zu hinterfragen, ob diese Produkte als Art. 9 gekennzeichnet werden dürfen.

Infolge der Unsicherheit und um Greenwashing-Vorwürfe bzw. Verstöße gegen die SFDR zu vermeiden, stufen viele Unternehmen ihre Art. 9 Fonds auf Art. 8 Fonds herab. Laut Unternehmen fehlt es an einer eindeutigen Vorgabe der Europäischen Kommission, was ein „nachhaltiges Investment“ ist.

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