Umgang mit anonymen (Falsch-)Meldungen im Hinweisgebersystem
Umgang mit anonymen (Falsch-)Meldungen im Hinweisgebersystem
Umgang mit anonymen (Falsch-)Meldungen im Hinweisgebersystem
Unternehmen, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fallen, stehen häufig noch recht ratlos vor der Frage, wie mit anonymen, bewussten Falschmeldungen generell umgegangen werden soll und wie die negativen Auswirkungen für die Betroffenen einer solchen Meldung minimiert werden können. Nicht selten ist in diesem Zusammenhang die Rede von befürchtetem Denunziantentum.
Wir haben uns mit dieser Herausforderung aus Compliance-Sicht* befasst:
Der Schutz von Betroffenen vor bewussten Falschmeldungen kann grundsätzlich am besten durch einen Untersuchungsprozess sichergestellt werden, der stringent Prinzipien wie das „Need-to-know“-Prinzip, die „Unschuldsvermutung“ oder das „Vertraulichkeitsgebot“ berücksichtigt. Für den Fall, dass ein weiterer Personenkreis (z. B. direkte Führungskräfte) von durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen gegen eine betroffene Person (etwa im Rahmen von Befragungen) Kenntnis erlangt und sich die Untersuchungen als gegenstandslos erweisen, kann über die Vergabe von sog. Green Lettern – also einer Art „Unschulds-Testat“ – nachgedacht werden.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber auch die interne Kommunikation. Es gilt: Wer bewusst Falschmeldungen abgibt, ist gem. § 38 HinSchG zu Schadensersatz verpflichtet. Je nach Schwere der Falschmeldung kann es sich auch um Straftatbestände, wie Verleumdung (§ 187 StGB), Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) oder falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) handeln, wobei es dann ratsam ist, Behörden einzuschalten, die mit anderen (technischen) Möglichkeiten vorgehen können.
Einzelne Unternehmen spielen möglicherweise mit dem Gedanken, im Fall von bewussten Falschmeldungen auf eigene Faust zu ermitteln und beispielsweise IP-Adressen auszuwerten. Inwiefern dies generell technisch möglich wäre, ist von außen schwer zu beurteilen. Fest steht jedoch, dass eine Auswertung auf eigene Faust nur auf Basis einer einzelfallspezifischen (datenschutz-)rechtlichen Abwägung und unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten (DSB) erfolgen sollte.
Entscheidend ist und bleibt jedoch die interne Kommunikation – wenn diese umfassend und in verständlich erfolgt, kann bewussten Falschmeldungen entgegengewirkt werden. Insbesondere auch die Sensibilisierung hinsichtlich ethisch verantwortungsvollen Handelns könnte dazu beitragen, das Problem im Kern zu bekämpfen, sodass dann keine „Symptom-Behandlung“ erfolgen muss.

