Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA = Markets In Crypto Assets) verabschiedet

Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA = Markets In Crypto Assets) verabschiedet

Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA = Markets In Crypto Assets) verabschiedet 

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) verabschiedet. Nach dem Beschluss des EU-Parlaments müssen die Aufsichtsbehörden in den kommenden 18 Monaten Standards entwickeln und in der Praxis umsetzen. 

Die MiCA-Verordnung ist weltweit die erste ihrer Art. Sie soll für Krypto-Emittenten und Krypto-Asset-Dienstleister (CASP) in allen EU-Mitgliedstaaten einschließlich der EWR-Staaten gelten. Sie soll Klarheit für Unternehmen, Kunden, Regulierungsbehörden und andere Stakeholder schaffen, die sich mit Produkten und Dienstleistungen im Kryptobereich befassen. Darüber hinaus soll die Verordnung die finanzielle Stabilität der Märkte gewährleisten und sowohl Verbraucher als auch professionelle Anleger vor verschiedenen Risiken schützen. 

Die wichtigsten Bestimmungen für Emittenten und Händler von Kryptowerten (einschließlich wertreferenzierten Tokens und E-Geld-Token) betreffen Transparenz, Aufdeckung, Genehmigung und Überwachung von Transaktionen. 

Fazit 

Die MiCA-Verordnung gilt als wichtiger Baustein der Geldwäscheprävention der EU, in der die Geldwäscherelevanz von Kryptowertetransfers aufgegriffen werden soll. 

Entsprechend dem Regelungsbereich der MiCA wird es sich bei den Vorgaben in der Geldwäsche-Verordnung insbesondere um Zulassungsschranken handeln. Die üblicherweise in Zulassungsverfahren erforderlichen Nachweise über interne Kontrollsysteme gegen Geldwäsche und die geldwäscherechtliche Eignung des Leitungspersonals sollen künftig auch in Zulassungsverfahren gemäß der MiCA zu erbringen sein. 

Die Kryptodienstleister, die unter die neuen Zulassungspflichten in der MICA fallen, sollen geldwäscherechtlich Verpflichtete werden. Das bedeutet: Sie müssen alle bekannten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten – insbesondere zur Identifizierung des Vertragspartners – einhalten. Insofern greifen hier MICA und die Umstellung von harmonisierten nationalen Geldwäschegesetzen auf eine einheitliche EU-Verordnung zur Geldwäschebekämpfung („Geldwäsche-VO") ineinander. Der zu diesem Zweck bereits veröffentlichte Kommissionsentwurf für eine Geldwäsche-VO führt ausdrücklich auch Kryptodienstleister als geldwäscherechtlich Verpflichtete auf. Die Regelungen im Entwurf der MiCA-VO sind daher im Kontext mit dem Entwurf der Geldwäsche-VO zu lesen.  

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