Verspätete Umsetzung der CSRD: Unternehmen in Unsicherheit 

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Das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist nicht wie geplant bis Ende 2024 in Kraft getreten, da sich die aktuellen Bundestagsfraktionen nicht auf eine schnelle Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes einigen konnten. Besonders für Unternehmen, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 zur Berichterstattung nach den neuen Standards verpflichtet gewesen wären, führt dies derzeit zu erheblicher Rechtsunsicherheit. 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellt jedoch klar, dass der bestehende Rechtsrahmen für 2024 weiterhin gilt. Unternehmen müssen daher ihre Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) von 2017 vornehmen und können die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) freiwillig anwenden. Eine verpflichtende Anwendung der neuen Standards besteht erst nach der nationalen Umsetzung der CSRD. Die rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Geschäftsjahre ist nicht möglich, eine Anwendung auf das laufende Jahr könnte jedoch verfassungskonform noch erfolgen. 

Trotz der Verzögerung bleibt die CSRD als gültiges EU-Recht bestehen und muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse zur Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte weiterhin vorantreiben und sich auf die vollständige Umsetzung der CSRD vorbereiten. Auch wenn derzeit noch rechtliche Unsicherheiten bestehen, ist es wichtig, die regulatorischen Entwicklungen weiterhin aufmerksam zu verfolgen und rechtzeitig auf die neuen Anforderungen zu reagieren. 

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