MaKo 2022 – Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen
Teil 2: Messstellenbetreiber und weitere Aspekte
MaKo 2022 – Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen
Teil 2: Messstellenbetreiber und weitere Aspekte
Nachdem wir einen ersten Artikel zum Beschluss BK6-20-160 veröffentlicht und die notwendigen Anpassungen zur MaKo 2022 aus Sicht des Netzbetreibers (NB) vorgestellt haben, möchten wir in diesem Artikel die notwendigen Handlungsfelder des Messstellenbetreibers (MSB) und zusätzlich die neue Marktrolle des Energieserviceanbieters (ESA) vorstellen. In Anlehnung an den ersten Artikel sind in der nachfolgenden Abbildung dazu die wesentlichen Handlungsfelder des Messstellenbetreibers und des Netzbetreibers dargestellt.
1. Neue Use Cases zur Zählzeitdefinition
Mit der Zählzeitdefinition werden zukünftig Informationen zwischen den Marktakteuren (Netzbetreiber, Lieferant (LF) und Messstellenbetreiber) in einer Viertelstunden-Granularität im Kalenderjahr ausgerollt und darüber ausgetauscht, zu welcher Zeit welches Tarifregister an einer Marktlokation und dementsprechend die an der/den Messlokation(en) geflossene Energie erfasst wird. In den Prozessen ist nach den Zählzeiten-Anwendungszwecken „Netznutzung“ und „Endkunde“ zu unterscheiden. In Abbildung 2 ist eine Gegenüberstellung der wesentlichen Änderungen durch die neuen Use Cases zur Zählzeitdefinition dargestellt.
Aus Sicht des Messstellenbetreibers müssen insgesamt zehn verschiedene Use Cases neu implementiert werden, die sich wie folgt kategorisieren lassen:
Wenn eine Zählzeitdefinition an einer Marktlokation vorliegt, dann ist sie auch in den verwandten Prozessen „Übermittlung des Lieferscheins zur Netznutzungsabrechnung“ und „Stammdatenänderungen“ zu berücksichtigen.
2. Anforderung und Übermittlung von Werten
Der MSB ist auch von Prozessanpassungen hinsichtlich der Anforderung, Erhebung, Aufbereitung und Übermittlung von Messwerten betroffen. Nachdem der MSB die Übermittlung von Werten bisher innerhalb eines Werktages durchführen musste, ist mit dem neuen Beschluss eine tagesscharfe Übermittlung vorgesehen. Bei täglicher Bereitstellung von Werten der Messlokation hat die Übermittlung bis 09:30 Uhr zu erfolgen. Bei Werten der Marktlokation hingegen hat eine tägliche Übermittlung bis 11:00 Uhr zu erfolgen. Neu ist hingegen die Übermittlung von Blindmesswerten an alle Berechtigten der Mess- und Marktlokation, sofern diese erfasst werden.
3. Einführung der neuen Marktrolle ESA – Energieserviceanbieter
Mit dem Beschluss wird zum 01.04.2022 die neue Marktrolle des Energieserviceanbieters (ESA) eingeführt. Dieser wird vom Anschlussnutzer beauftragt und kann Werte automatisiert beim MSB anfragen, bestellen und beenden. An dieser Stelle erfolgt keine dedizierte Rollenbeschreibung des ESA. Wir fokussieren uns nachfolgend auf die durch den MSB zwecks Datenkommunikation zu implementierenden Use Cases, die in Abbildung 3 dargestellt und nachfolgend beschrieben sind.
Bei der Bestellung fragt der ESA die Übermittlung von Werten und die damit verbundenen Kosten beim MSB an. Sofern die Werte in der gewünschten Granularität und dem Umfang durch das Back-End-System des MSBs bzw. direkt aus dem intelligenten Messsystem zur Verfügung gestellt werden können, erstellt der MSB ein Angebot und übermittelt dieses unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Eingang der Anfrage, an den ESA. Daraufhin kann der ESA die Übermittlung von Werten bestellen (1). Abhängig davon, ob die Werte auf Ebene der Markt- oder Messlokation übermittelt werden sollen, muss die Anfrage und Bestellung beim entsprechenden MSB der Markt- bzw. Messlokation gestellt werden. Die Bestellung für die Übermittlung von Werten erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Bindungsfrist des MSB. Innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Bestellung antwortet der MSB auf die Bestellung (2). Sofern die Übermittlung der Werte noch nicht erfolgt ist und vom ESA nicht mehr benötigt wird, kann eine Stornierung durch den ESA angestoßen werden, die innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Stornierung durch den MSB bestätigt wird. Die Häufigkeit und Frist der bestellten Werte sind abhängig von der individuellen Vereinbarung und können sich daher je nach Bestellung unterscheiden. Die Beendigung der Übermittlung von Werten erfolgt unverzüglich, sobald die Zusammenarbeit zwischen dem Anschlussnutzer und dem ESA beendet wurde oder sobald der ESA die Werte nicht mehr benötigt (3). Eine Bestätigung durch den MSB erfolgt dabei innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang des Beendigungswunsches (4).
Es bleibt abzuwarten, wie die neue Marktrolle im Markt gelebt wird und wie die damit verbundenen Prozesse zur Übermittlung von Werten genutzt werden.
4. Elektronisches Kontaktdatenblatt
Mit dem Prozess zur Initialübermittlung und Aktualisierung der Kommunikationsdaten werden neue Use Cases geschaffen, um zwischen den Marktakteuren die aktuellen Kommunikationsdaten auszutauschen. Die Initialübermittlung der Kommunikationsdaten durch den MSB an den LF bzw. NB erfolgt unverzüglich nach Aufbau der EDIFACT-Kommunikation bzw. bei einer Aktualisierung der Kommunikationsdaten unverzüglich nach dem Auftragen der Änderung.
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Aus der MaKo 2022 ergeben sich eine Vielzahl neuer Handlungsfelder, die die Marktakteure bis zum 01.04.2022 angehen müssen. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie energiegeladen bei der Konzeption und Implementierung der notwendigen Prozessanpassungen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
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